Wegzugsbesteuerung und zweite Staatsbürgerschaft für deutsche Unternehmer 2026: Ihr Planungsleitfaden

Zuletzt aktualisiert: 22. April 2026
Wegzugsbesteuerung und zweite Staatsbürgerschaft für deutsche Unternehmer 2026: Ihr Planungsleitfaden
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Für deutsche Unternehmer, die durch GmbH-Beteiligungen, ETF-Portfolios oder Unternehmensanteile ein beachtliches Vermögen aufgebaut haben, ist der Wegzug aus Deutschland niemals eine einfache administrative Angelegenheit. Die Wegzugsbesteuerung – Deutschlands Wegzugsteuer gemäß §6 des Außensteuergesetzes (AStG) – folgt Ihnen bis zur Tür und veranschlagt bis zu 26,375 % auf jeden Euro nicht realisierter Gewinne in anspruchsberechtigten Vermögenswerten, sobald Sie die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufheben. Im Jahr 2025 hat die Bundesregierung §6 AStG auf Investmentfondsanteile und ETFs ausgeweitet und damit den Anwendungsbereich der Wegzugsteuer erheblich erweitert. Dennoch kann die Steuerlast mit der richtigen Planung – Ziellandwahl, Strategie für eine zweite Staatsbürgerschaft und optimaler Reihenfolge – rechtlich unbegrenzt gestundet oder im Laufe der Zeit auf null reduziert werden.
  • §6 AStG Wegzugsteuer kann 26,375 % auf nicht realisierte Gewinne aus Körperschaftsanteilen erheben – und seit Januar 2025 auch auf ETF-Portfolios mit einem Anschaffungswert von ≥ 500.000 € je ISIN
  • Das Zielland entscheidet über die Zahlung: Ein Umzug in die Schweiz oder ein EU/EWR-Land stundet die Wegzugsteuer unbegrenzt und zinsfrei; ein Umzug in die VAE oder die Karibik löst eine sofortige Festsetzung aus (7-jähriger Ratenplan auf Antrag möglich)
  • Eine zweite Staatsbürgerschaft löst keine Wegzugsteuer aus – nur die Aufgabe der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht aktiviert die Steuerfestsetzung. Beantragen Sie zuerst Ihren Pass, dann planen Sie den Umzug
  • BMF Pflichtformular 'ASt – Mitteilung' ist seit Januar 2026 für alle Wegzugsteuermeldungen verpflichtend – Nichteinreichung ist mit Strafen bewehrt
  • Optimale Reihenfolge: Steuerlast ermitteln → Zielland für unbegrenzte Stundung wählen → zweite Staatsbürgerschaft erwerben → Wegzugsdatum planen → ASt-Mitteilung einreichen
  • Die Schweiz ist einzigartig günstig: unbegrenzte zinsfreie §6 AStG-Stundung + Pauschalsteuer + deutschsprachig + Büro von Mirabello Consultancy in Zürich vor Ort
Wichtigste Erkenntnisse – Wegzugsbesteuerung und zweite Staatsbürgerschaft für deutsche Unternehmer 2026
  • §6 AStG Wegzugsteuer kann 26,375 % auf nicht realisierte Gewinne aus GmbH/AG-Beteiligungen erheben – und seit Januar 2025 auch auf ETF-Portfolios mit einem Anschaffungswert von ≥ 500.000 € je ISIN
  • Das Zielland entscheidet über die Zahlung: Ein Umzug in die Schweiz oder ein EU/EWR-Land stundet die Wegzugsteuer unbegrenzt und zinsfrei; ein Umzug in die VAE oder die Karibik löst eine sofortige Festsetzung aus (7-jähriger Ratenplan auf Antrag möglich)
  • Eine zweite Staatsbürgerschaft löst keine Wegzugsteuer aus – nur die Aufgabe der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht aktiviert die Steuerfestsetzung. Beantragen Sie zuerst Ihren Pass, dann planen Sie den Umzug
  • BMF Pflichtformular 'ASt – Mitteilung' ist seit Januar 2026 verpflichtend – Nichteinreichung ist mit finanziellen Strafen bewehrt
  • Optimale Reihenfolge: Steuerlast ermitteln → Zielland für unbegrenzte Stundung wählen → zweite Staatsbürgerschaft erwerben → deutschen Wegzug terminieren → ASt-Mitteilung einreichen
  • Die Schweiz hebt sich ab: unbegrenzte zinsfreie §6 AStG-Stundung, bestätigt durch das BMF + Pauschalsteuer + Mirabello Consultancy Zürich vor Ort

Für deutsche Unternehmer, die durch GmbH-Beteiligungen, ETF-Portfolios oder Unternehmensanteile ein beachtliches Vermögen aufgebaut haben, ist der Wegzug aus Deutschland niemals eine einfache administrative Angelegenheit. Die Wegzugsbesteuerung – Deutschlands Wegzugsteuer gemäß §6 des Außensteuergesetzes (AStG) – folgt Ihnen bis zur Tür und veranschlagt bis zu 26,375 % auf jeden Euro nicht realisierter Gewinne in anspruchsberechtigten Vermögenswerten, sobald Sie die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufheben.

Im Jahr 2025 hat die Bundesregierung §6 AStG auf Investmentfondsanteile und ETFs ausgeweitet und damit den Anwendungsbereich der Wegzugsteuer erheblich erweitert. Unternehmer, die bislang davon ausgingen, nur ihre GmbH- oder AG-Beteiligungen seien gefährdet, sehen sich nun auch mit einer Steuerpflicht auf große ETF-Portfolios konfrontiert, die sie über Jahre geduldigen Investierens aufgebaut haben. Die im Januar 2026 eingeführte verpflichtende BMF-Meldung ('ASt – Mitteilung') hat den finanziellen Druck noch um einen prozessualen Compliance-Aspekt ergänzt.

Dennoch ist die Wegzugsteuer keine unüberwindbare Hürde. Sie ist ein Planungsproblem – und Planungsprobleme haben Lösungen. Die richtige Ziellandwahl kann Ihre Wegzugsteuer unbegrenzt und ohne Zinsen stunden. Eine zweite Staatsbürgerschaft, die Sie erwerben, bevor Sie Ihre deutsche Steuerpflicht aufgeben, verschafft Ihnen die Reiserechte, den Bankzugang und die strategische Flexibilität, die ein Aufenthaltstitel allein nicht bieten kann. Und die Reihenfolge Ihres Umzugs – wann Sie die Meldung einreichen, wohin Sie ziehen und in welcher Abfolge – hat eine größere finanzielle Auswirkung als die Höhe Ihrer Beteiligung.

Mirabello Consultancy – die Schweizer Boutique-Beratung für Investitions-Migration mit Büros in Zürich und Dubai, IMC-Mitgliedschaft, ACAMS-Zertifizierung und einer Genehmigungsquote von 99 % in über 250 Staatsbürgerschaftsfällen – berät deutschsprachige Unternehmer bei genau dieser Herausforderung wöchentlich. Buchen Sie noch heute Ihre kostenlose Expertenberatung.

Was ist die Wegzugsbesteuerung und auf wen ist §6 AStG anwendbar?

Die deutsche Wegzugsteuer (Wegzugsbesteuerung) gemäß §6 AStG gilt für in Deutschland steuerpflichtige Personen, die mindestens 1 % der Anteile einer Körperschaft hielten – oder seit Januar 2025 Investmentfondsanteile mit einem Anschaffungswert von ≥ 500.000 € je ISIN –, wenn sie die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufgeben. Sie kann eine Steuer von 26,375 % auf alle nicht realisierten Gewinne zum Zeitpunkt des Wegzugs auslösen.

§6 AStG gilt seit 1972 für in Deutschland ansässige Anteilseigner. Sein Grundmechanismus ist klar und gnadenlos: Wenn ein in Deutschland steuerpflichtiger Anteilseigner, der die Schwellenwerte erfüllt, aufhört, unbeschränkt steuerpflichtig zu sein – indem er ins Ausland zieht und seinen Lebensmittelpunkt verlagert –, behandelt Deutschland seine anspruchsberechtigten Vermögenswerte als zum Verkehrswert am Wegzugsdatum veräußert. Der nicht realisierte Gewinn wird festgestellt, versteuert und der Unternehmer erhält einen Steuerbescheid.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die §6 AStG Wegzugsteuer auf Körperschaftsanteile sind:

  • Die betreffende Person muss in mindestens sieben der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland gewesen sein
  • Sie hielt zu irgendeinem Zeitpunkt in den vergangenen fünf Jahren mindestens 1 % des Stammkapitals einer Körperschaft (in- oder ausländisches Unternehmen)
  • Sie hört auf, unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland zu sein – das ist das auslösende Ereignis

§6 AStG gilt nicht für alle Vermögenswerte. Private Bankkonten, Anleihen, direkt gehaltene Immobilien und Beteiligungen unter 1 % fallen nicht in den Anwendungsbereich. Die Wegzugsteuer ist präzise: Sie zielt auf konzentrierte Eigenkapitalpositionen und große Fondsportfolios ab, die für die meisten deutschen Unternehmer das primäre langfristige Vermögensbildungsinstrument darstellen.

Seit dem 1. Januar 2025 erfasst §6 AStG auch Investmentfondsanteile – ETFs und Investmentfonds –, bei denen der Investor mindestens 1 % der ausgegebenen Fondsanteile hält oder dessen Anschaffungskosten in einem einzelnen Fonds, einer ISIN oder einer WKN 500.000 € erreichen oder überschreiten. Viele deutsche Unternehmer, die neben ihren operativen Unternehmen langfristige MSCI World-, DAX- oder globale Aktien-ETF-Portfolios aufgebaut haben, sehen sich nun mit einer unerwarteten Wegzugsteuerpflicht konfrontiert, die vor dieser Erweiterung nicht existierte.

Wie hoch ist die Wegzugsteuer, die ein deutscher Unternehmer tatsächlich zahlt?

Die Wegzugsteuer beträgt 26,375 % – 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag – auf den gesamten nicht realisierten Gewinn aus anspruchsberechtigten Beteiligungen zum Wegzugsdatum. Bei einem nicht realisierten Gewinn von 2 Mio. € aus einer GmbH-Beteiligung beläuft sich die Wegzugsteuer auf rund 527.500 € – festgesetzt auf Gewinne, die Sie noch nicht erhalten haben.

Die folgenden Rechenbeispiele veranschaulichen das Ausmaß der Steuerpflicht bei häufigen Unternehmerkonstellationen:

Vermögenswert Verkehrswert Anschaffungskosten Nicht real. Gewinn Wegzugsteuer (26,375 %)
GmbH-Beteiligung (40 %)3.000.000 €100.000 €2.900.000 €764.875 €
ETF-Portfolio (≥ 500 T€/ISIN)900.000 €500.000 €400.000 €105.500 €
AG-Beteiligung (2 %)500.000 €50.000 €450.000 €118.688 €
Kombiniertes Szenario4.400.000 €650.000 €3.750.000 €989.063 €

Die Wegzugsteuer wird auf nicht realisierte Gewinne erhoben – Geld, das nur als Papierbewertung existiert. Ein Unternehmer, dessen GmbH am Wegzugsdatum mit 3 Mio. € bewertet wird, die aber noch nicht verkauft wurde, muss die Wegzugsteuer aus anderen liquiden Mitteln finanzieren: Bargeldersparnisse, ein Bankdarlehen oder durch Beschleunigung eines geplanten Verkaufs. Dieser Liquiditätsdruck ist der Grund, warum die Ziellandwahl – die darüber entscheidet, ob die Wegzugsteuer unbegrenzt gestundet wird oder sofort fällig wird – die wichtigste finanzielle Entscheidung bei jedem Umzug eines deutschen Unternehmers ist.

Ein wichtiger Minderungsfaktor: Bei GmbH- oder Bewertungen eng geführter Gesellschaften kann die Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren von einem qualifizierten deutschen Steuerberater angefochten werden. Streitigkeiten über Bewertungen zum Wegzugsdatum sind üblich. Eine glaubwürdige niedrigere Bewertung reduziert direkt den festgestellten Gewinn und die zu zahlende Wegzugsteuer. Diese Verhandlung ist gängige Praxis und kann die Zahlen erheblich verändern.

Löst der Erwerb einer zweiten Staatsbürgerschaft die deutsche Wegzugsteuer aus?

Nein. Der Erwerb einer zweiten Staatsbürgerschaft – sei es grenadisch, dominikanisch, kittizianisch oder vanuatuanisch – löst keine §6 AStG Wegzugsteuer aus. Nur die Aufgabe der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht aktiviert die Wegzugsteuerfestsetzung. Sie können mehrere Staatsbürgerschaften besitzen, während Sie in Deutschland steuerpflichtig bleiben, ohne dass es irgendwelche Wegzugsteuerfolgen gibt.

Diese Unterscheidung ist zentral für die Planungsstrategie. Staatsbürgerschaft und Steuerpflicht sind nach deutschem Recht rechtlich und praktisch voneinander getrennt. Ein deutscher Staatsbürger kann einen karibischen oder pazifischen Pass erwerben, während er in München lebt, die volle deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zahlt und allen deutschen Steuerregeln unterliegt. Der zweite Pass ändert nichts an der steuerlichen Position. Er ist ein Reisedokument, kein steuerpflichtiges Ereignis.

Was der zweite Pass bietet, ist strategische Handlungsfreiheit:

  • Zeitliche Unabhängigkeit: Sobald Sie eine zweite Staatsbürgerschaft besitzen, sind Sie nicht durch Visa-Ablaufdaten, Genehmigungsverlängerungen oder Zulassungskontingente eingeschränkt, Ihre deutsche Steuerpflicht an einem bestimmten Datum aufzuheben. Sie können zu dem Zeitpunkt ausziehen, der Ihre steuerliche Position maximiert
  • Parallele Bearbeitung: Ein karibischer CBI-Antrag dauert vier bis sechs Monate. Wenn Sie Ihre zweite Staatsbürgerschaft vor Ihrem geplanten deutschen Wegzug erwerben, kommen Sie mit vollständigen Reisedokumenten in Ihrem neuen Land an
  • Bankoptionen: Grenada-, St.-Kitts- und Dominica-Pässe erleichtern die Kontoeröffnung in Rechtsordnungen, in denen Konten mit deutschem Pass einer zusätzlichen CRS-Meldepflicht unterliegen. Für Unternehmer, die ihre Vermögensbasis international umstrukturieren, erweitert ein Nicht-EU-Reisedokument den Bankzugang
  • Notfallflexibilität: Die Umstände können sich ändern. Ein deutscher Unternehmer, der eine karibische Staatsbürgerschaft erwirbt, behält die Möglichkeit, im Falle dringender persönlicher oder geschäftlicher Notfälle schnell umzuziehen – ohne Visa-Bearbeitung oder Programmgenehmigungsverzögerungen. Dieser Versicherungswert sollte nicht unterschätzt werden

Da der Erwerb einer zweiten Staatsbürgerschaft gemäß §6 AStG ein steuerlich neutrales Ereignis ist, verschafft Ihnen der Erwerb eines CBI-Passes, während Sie noch in Deutschland ansässig sind – idealerweise zwei bis drei Jahre vor Ihrem geplanten Wegzug –, das maximale Planungsfenster, ohne eine Steuerlast vorzuziehen. Dies ist die Reihenfolge, die Fachberater für Investitions-Migration deutschen HNWI-Kunden konsequent empfehlen.

Wie verändert Ihre Ziellandwahl die zu zahlende Wegzugsteuer?

Ein Umzug in ein EU- oder EWR-Land – oder in die Schweiz – ermöglicht eine unbegrenzte Stundung der §6 AStG Wegzugsteuer ohne Vorauszahlung und ohne Zinsen. Ein Umzug in ein Nicht-EU-Land wie die VAE löst die sofortige Steuerfestsetzung aus, obwohl auf Antrag ein siebenjähriger Ratenplan verfügbar ist. Die Ziellandwahl ist der wirkungsvollste Hebel in der Wegzugsteuerplanung.

Der Stundungsrahmen gemäß §6 AStG funktioniert wie folgt:

Zielland Wegzugsteuerbehandlung Zinsen Beispiele
EU-MitgliedstaatenUnbegrenzte Stundung – Steuer ausgesetzt, solange EU-Ansässigkeit bestehtKeineGriechenland, Portugal, Malta, Zypern, Österreich, Italien
EWR-MitgliedstaatenUnbegrenzte Stundung – gleiche Behandlung wie EUKeineNorwegen, Island, Liechtenstein
SchweizUnbegrenzte Stundung – vom BMF im Rahmen von Abkommensbestimmungen bestätigtKeineZürich, Zug, Genf, Luzern, Basel
Nicht-EU/EWR/SchweizSteuer sofort festgesetzt – 7-jähriger Ratenplan auf Antragca. 1,8 % p.a.VAE, Singapur, Karibik, Vanuatu, USA

Die unbegrenzte Stundung für EU/EWR-Zieländer ist kein Erlass der Wegzugsteuer – sie ist eine Aussetzung der Eintreibung. Der festgesetzte Betrag bleibt in den Büchern und wird eintreibbar, wenn Sie anschließend die EU/den EWR verlassen, den anspruchsberechtigten Vermögenswert veräußern oder die anspruchsberechtigte Fondsposition liquidieren. Für Unternehmer, die nach Griechenland, Portugal, Malta oder Zypern ziehen und beabsichtigen, dort langfristig zu bleiben, wird die Wegzugsteuer jedoch faktisch irrelevant: Sie wird nie eingezogen, weil die Stundungsvoraussetzungen auf unbestimmte Zeit erfüllt bleiben.

Die Schweiz ist ein Sonderfall. Obwohl die Schweiz kein EU- oder EWR-Mitglied ist, gewährt das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Verbindung mit BMF-Verwaltungsanweisungen der Schweiz eine gleichwertige Behandlung wie EU/EWR-Ländern für §6 AStG-Stundungszwecke. Ein deutscher Unternehmer, der nach Zürich, Zug oder Luzern zieht, zahlt null Wegzugsteuer im Voraus – und angesichts der fehlenden Kapitalertragsteuer der Schweiz auf Wertpapiere und der starken bilateralen Beziehung mit Deutschland ist sie zum beliebtesten Zielland auf dem deutschsprachigen Markt für Investitions-Migration geworden.

Für Unternehmer, die Nicht-EU-Zieländer wie die VAE wählen, verteilt der 7-Jahres-Ratenplan die Steuerlast, beseitigt sie aber nicht. Sobald sie jedoch bezahlt ist, sind nachfolgende Erträge in den VAE vollständig frei von deutscher Steuer. Für stark wachsende Vermögenswerte, bei denen die Wertsteigerung nach dem Umzug die Wegzugsteuerkosten bei weitem übersteigt, kann dies dennoch finanziell sinnvoll sein – aber die Berechnungen müssen individuell mit einem Fachberater modelliert werden.

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Welche Zieländer eignen sich am besten für deutsche Unternehmer, die 2026 umziehen?

Die Schweiz, Griechenland, Zypern und Malta bieten allesamt eine unbegrenzte §6 AStG Wegzugsteuerstundung neben steuerarmen Regelungen für vermögende Zuzügler. Die VAE bieten nach dem Umzug eine persönliche Nullsteuer, lösen jedoch zum Zeitpunkt des deutschen Wegzugs eine sofortige Steuerfestsetzung aus. Portugal qualifiziert sich ebenfalls für die unbegrenzte EU-Stundung und bietet einen NHR 2.0-Pauschalsatz von 10 % auf ausländische Einkünfte.

Zielland §6-Stundung Lokale Steuer auf Kapitalerträge Programm Mindestinvestition
Schweiz✅ Unbegrenzt (BMF)Pauschalsteuer (Pauschalbesteuerung); 0 % KSt auf Wertpapiere; kantonsabhängige EinkommenssätzeAusweis B/C oder UnternehmensrouteVariabel
Griechenland✅ Unbegrenzt (EU)Non-dom: 100.000 €/Jahr Pauschalsteuer auf alle weltweiten Einkünfte für qualifizierte HNWIsGolden VisaAb 250.000 €
Zypern✅ Unbegrenzt (EU)Non-dom: 0 % auf Dividenden, Zinsen und Gewinne aus Wertpapieren; 60-Tage-Regel April 2026 bestätigtAufenthalt durch Investition300.000 €
Malta✅ Unbegrenzt (EU)MPRP Non-dom: 15.000 €/Jahr Mindestbetrag; Remittance-Basis auf ausländische EinkünfteMPRP68.000–98.000 €
Portugal✅ Unbegrenzt (EU)NHR 2.0: 10 % Pauschalsteuer auf qualifizierte ausländische Einkünfte für 10 JahreGolden VisaAb 250.000 €
VAE❌ Sofortige Festsetzung – 7-Jahres-Plan0 % Einkommensteuer, 0 % Kapitalertragsteuer, 0 % Vermögensteuer nach dem UmzugGolden VisaAED 2 Mio. (ca. 500.000 €)

Die Schweiz bleibt für die meisten deutschen Unternehmer in absoluten finanziellen Begriffen die erste Wahl. Die unbegrenzte §6 AStG-Stundung ist vom BMF bestätigt und funktioniert identisch wie die EU-Behandlung. Das Schweizer Pauschalsteuerregime – in den meisten Kantonen außerhalb der Stadt Zürich verfügbar – besteuert qualifizierte ausländische Ansässige auf der Grundlage eines Vielfachen ihrer Schweizer Lebenshaltungskosten und nicht auf der Grundlage des tatsächlichen weltweiten Einkommens, was es strukturell optimal für Unternehmer mit großen nicht realisierten Aktienportfolios macht. Die deutsche Sprache, die Schweizer Bankeninfrastruktur und das Züricher Büro von Mirabello Consultancy machen diesen Übergang für deutschsprachige HNWI-Kunden einzigartig unterstützt.

Das griechische Golden Visa ist das beliebteste EU-Investitionsaufenthaltsprogramm für DACH-Unternehmer nach der dauerhaften Schließung des spanischen Golden Visa im April 2025. Mit Einstiegspreisen von 250.000 € (Regionalgebiete) bis 800.000 € (Athener Toplagen) bietet es volle EU-Aufenthaltsrechte und Zugang zu Griechenlands Non-dom-Pauschalsteuer: eine feste jährliche Abgabe von 100.000 € auf alle weltweiten Einkünfte unabhängig vom tatsächlich erzielten Betrag. Für Unternehmer mit Portfolios, die 500.000 € oder mehr pro Jahr an Einkünften und Gewinnen generieren, führt die 100-T€-Obergrenze zu einem deutlich niedrigeren effektiven Steuersatz als die deutsche Einkommensteuer. Lesen Sie unseren Leitfaden zum griechischen Golden Visa für vollständige 2026-Antragsdetails und Zonenpreise. Vergleichen Sie alle europäischen Aufenthalt-durch-Investition-Programme im direkten Vergleich.

Zypern hat seine Position im April 2026 erheblich gestärkt, mit bestätigten Leitlinien zur Verlängerung der 60-Tage-Regel: Unternehmer, die mindestens 60 Tage pro Jahr in Zypern verbringen, keine andere steuerliche Ansässigkeit haben und nicht mehr als 183 Tage in einem anderen einzelnen Land verbleiben, können eine zypriotische Steuerpflicht begründen. Das Non-dom-Regime befreit dann Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne auf Wertpapiere für 17 Jahre von der zypriotischen Steuer – eine strukturell saubere Lösung für deutsche Unternehmer mit Aktienportfolios.

Das Malta-MPRP bietet die niedrigsten Einstiegskosten aller EU-Investitionsaufenthaltsprogramme – 68.000 bis 98.000 € an Regierungsbeitrag – mit einer Non-dom-Struktur, die nur eine Mindestjahressteuer von 15.000 € unabhängig vom weltweiten Einkommensniveau auferlegt. Maltas Schengen-Zugang, EU-Mitgliedschaft und englischsprachiges rechtliches Umfeld machen es zu einer pragmatischen Wahl für Unternehmer, die EU-Stundung zu minimalen Programmkosten wünschen.

Welche Rolle spielt eine zweite Staatsbürgerschaft in der Planungsstrategie?

Eine zweite Staatsbürgerschaft ergänzt die Wegzugsteuerplanung, indem sie echte Handlungsfreiheit bietet – das Recht, international zu leben, Bankgeschäfte zu tätigen und zu reisen, vollständig unabhängig von einem Aufenthaltstitel. Die optimale Reihenfolge besteht darin, zuerst Ihre zweite Staatsbürgerschaft zu erwerben (ein steuerlich neutrales Ereignis) und dann den Bruch der deutschen Steuerpflicht so zu terminieren, dass die Stundungsvorteile maximiert und der Liquiditätsdruck minimiert wird.

Die praktischen Vorteile des Erwerbs einer zweiten Staatsbürgerschaft vor dem Wegzug aus Deutschland sind erheblich:

  • Datumsflexibilität: Sie können Ihre deutsche Steuerpflicht an dem Datum aufheben, das finanziell optimal ist – nicht an dem Datum, das durch den Ablauf eines Visums, die Verlängerung einer Arbeitsgenehmigung oder Bearbeitungsrückstände des Programms diktiert wird
  • Kein Einwanderungsverzug: Ein deutscher Unternehmer mit einem karibischen Pass, der nach Griechenland oder Zypern umzieht, muss nicht warten, bis sein Golden-Visa-Antrag genehmigt wird, bevor er eine informelle Präsenz aufbaut. Der zweite Pass gewährt das sofortige Aufenthaltsrecht in der EU als Nicht-EU-Bürger, der im Besucherstatus einreist, während das formale Programm bearbeitet wird
  • Bankinfrastruktur: Die Einrichtung internationaler Konten und Investitionsverwahr-Beziehungen mit einem zweiten Pass – vor der Aufhebung der deutschen Steuerpflicht – schafft die finanzielle Infrastruktur, die Sie in Ihrer neuen Rechtsordnung benötigen, bevor Sie ankommen
  • Echte Versicherung: Ein Grenada-, Dominica- oder St.-Kitts-Pass bietet ein dauerhaftes, unwiderrufliches Recht, in einem anderen Land zu leben, unabhängig davon, was mit einem anderen Aufenthaltsprogramm geschieht. Für HNWI-Unternehmer ist dies ein bedeutsames Risikomanagement

Welches Staatsbürgerschaft-durch-Investition-Programm eignet sich am besten für deutsche Unternehmer?

Grenada (235.000 $, 4–6 Monate) bietet deutschen Unternehmern den stärksten zweiten Pass für globale Mobilität, mit 144 visafreien Ländern einschließlich aller Schengen-Staaten und einer einzigartigen US-E-2-Investorenvisum-Route unter den karibischen CBI-Programmen. Dominica (200.000 $) ist die kostengünstigste Option. Vanuatu (130.000 $, 30–60 Tage) ist weltweit das schnellste Programm. St. Kitts (250.000 $) bietet 157 visafreie Länder und das älteste CBI-Programm der Welt.

Programm Investition Bearbeitungszeit Visafreie Länder Hauptmerkmal
Grenada235.000 $4–6 Monate144 inkl. Schengen, UK, Kanada, SingapurEinziges karibisches CBI mit US-E-2-Investoren-Abkommen
Dominica200.000 $4–6 Monate140+ inkl. Schengen, UKKostengünstigstes karibisches CBI; starker EU- und Schengen-Zugang
Vanuatu130.000 $30–60 Tage90+ Länder; kein SchengenWeltweit schnellstes CBI; starker Asien-Pazifik-Zugang; kein Wohnsitzerfordernis
St. Kitts & Nevis250.000 $4–8 Monate157 inkl. Schengen, UK, Singapur, KanadaÄltestes CBI-Programm der Welt (seit 1984); stärkste institutionelle Glaubwürdigkeit; neuer biometrischer Pass seit April 2026

Für deutsche Unternehmer, die in ein EU-Zielland umziehen – Griechenland, Portugal, Zypern, Malta – fungiert eine karibische zweite Staatsbürgerschaft als Ergänzung: Sie besitzen Ihre EU-Aufenthaltskarte für Steuerstundung und Lebensvorteile, während der karibische Pass Bankoptionen, Reiserechte in Drittländer und eine Plan-B-Versicherung bietet. Für Unternehmer, die die VAE wählen, bietet ein karibischer Pass eine stärkere zweite Nationalität neben dem VAE-Golden-Visa, das ein Aufenthaltstitel und keine zweite Staatsbürgerschaft ist.

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Was ist die ETF-Erweiterung 2025 zu §6 AStG und betrifft sie Sie?

Seit dem 1. Januar 2025 erfasst §6 AStG auch Investmentfondsanteile – ETFs und Investmentfonds –, bei denen der Investor mindestens 1 % der ausgegebenen Fondsanteile hält oder Anschaffungskosten von 500.000 € oder mehr in einem einzelnen Fonds, einer ISIN oder einer WKN aufweist. Viele deutsche Unternehmer, die neben ihren Unternehmensbeteiligungen erhebliche ETF-Portfolios halten, sehen sich nun einer Wegzugsteuerpflicht gegenüber, die vor dieser Erweiterung nicht existierte.

Die Erweiterung wurde eingeführt, um eine strukturelle Lücke zu schließen: Zuvor konnte ein deutscher Unternehmer Millionen in ETFs halten und beim Wegzug keine Wegzugsteuer zahlen, weil §6 AStG nur Körperschaftsbeteiligungen über 1 % erfasste. Die Reform von 2025 – von EY und KPMG als ab dem 1. Januar 2025 vollständig operativ bestätigt – unterwirft nun Fondspositionen, die einen der beiden Schwellenwerte erfüllen, derselben fiktiven Veräußerungsbehandlung wie Körperschaftsanteile.

Die praktischen Implikationen für deutsche Unternehmer:

  • Eine einzelne MSCI-World-ETF-Position mit Anschaffungskosten von 600.000 € und einem aktuellen Wert von 950.000 € löst eine Wegzugsteuer von ca. 92.313 € auf den nicht realisierten Gewinn von 350.000 € aus, wenn der Investor in ein Nicht-EU-Zielland auswandert
  • Die Verteilung eines ETF-Portfolios von 2 Mio. € auf vier oder mehr verschiedene ISIN-Positionen (jede Position mit Anschaffungskosten unter 500.000 €) kann den Wegzugsteuerauslöser reduzieren oder beseitigen – dieser Portfolio-Splitting-Ansatz ist eine legitime und weit verbreitete Minderungsstrategie [VERIFY: vor der Umsetzung mit einem deutschen Steuerberater bestätigen]
  • Das verpflichtende BMF-Formular 'ASt – Mitteilung' muss nun für alle Fondspositionen, die den §6-Schwellenwert erfüllen, zusätzlich zu den Körperschaftsbeteiligungen eingereicht werden – das Versäumnis der Einreichung ist mit finanziellen Strafen verbunden

Die beiden wichtigsten Autoritätsquellen zur ETF-Erweiterung sind das EY-Deutschland-Steuer-Bulletin und KPMGs Leitfaden vom September 2025 – beide bestätigen den Schwellenwert von 500.000 € je ISIN und bieten ausgearbeitete Minderungsbeispiele.

Häufig gestellte Fragen

Löst der Erwerb einer karibischen oder pazifischen zweiten Staatsbürgerschaft die deutsche Wegzugsteuer aus?

Nein. Der Erwerb einer zweiten Staatsbürgerschaft – sei es grenadisch, dominikanisch, kittizianisch oder vanuatuanisch –, während man in Deutschland steuerpflichtig ist, hat keinerlei Wegzugsteuerfolgen gemäß §6 AStG. Die Wegzugsteuer wird ausschließlich durch die Aufhebung der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht ausgelöst: das physische Verlagern Ihres Lebensmittelpunkts ins Ausland und das Aufhören, in Deutschland steuerpflichtig zu sein. Der zweite Pass ändert nur Ihre Reiserechte – er hat keine steuerlichen Auswirkungen, solange Sie in Deutschland bleiben.

Was passiert mit meiner gestundeten Wegzugsteuer, wenn ich zuerst nach Griechenland und dann später in die VAE ziehe?

Die Wegzugsteuer, die während Ihres griechischen Aufenthalts ausgesetzt war, wird eintreibbar, wenn Sie die EU verlassen. Ein Umzug von Griechenland in die VAE würde die Eintreibung der ursprünglichen Wegzugsteuer auslösen, die zum Zeitpunkt Ihrer deutschen Abreise festgesetzt wurde – bewertet auf der Grundlage der Vermögenswerte zum Zeitpunkt Ihres Wegzugs aus Deutschland, nicht der Werte zum Zeitpunkt des zweiten Umzugs. Dies ist als Nachversteuerung bekannt und muss bei jeder mehrstufigen Verlagerungsstrategie spezifisch geplant werden. Ein dauerhafter Umzug innerhalb der EU erhält die Stundung unbegrenzt aufrecht.

Kann ich meine §6 AStG-Steuerlast durch den Verkauf meiner GmbH-Beteiligung vor meinem Wegzug aus Deutschland reduzieren?

Möglicherweise ja – aber nur, wenn die Arithmetik dies begünstigt. Der Verkauf einer GmbH-Beteiligung in Deutschland wird als Kapitalgewinn mit 26,375 % Abgeltungsteuer besteuert (für privat gehaltene Anteile). Durch den Verkauf vor dem Wegzug erzielen Sie Sicherheit und vermeiden Bewertungsstreitigkeiten. Wenn Sie jedoch planten, in ein EU/EWR-Zielland oder die Schweiz auszuwandern – wo die Wegzugsteuer ohnehin unbegrenzt gestundet würde –, gibt der Verkauf vor dem Wegzug den Stundungsvorteil auf. Die richtige Antwort hängt von Ihrem Zielland nach dem Umzug, den Wachstumserwartungen für den Vermögenswert und Ihrer Liquiditätsposition ab. Ein Fachberater sollte beide Szenarien modellieren, bevor Sie handeln.

Ist das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen vorteilhafter als andere deutsche DBA-Abkommen für Wegzugsteuerzwecke?

Ja – und zwar einzigartig. Das BMF hat in Verwaltungsanweisungen bestätigt, dass Deutschland der Schweiz eine gleichwertige Behandlung wie einem EU/EWR-Land für §6 AStG-Stundungszwecke gewährt: unbegrenzte, zinsfreie Aussetzung der Wegzugsteuerpflicht, solange die Schweizer Steuerpflicht aufrechterhalten wird. Die meisten Nicht-EU/EWR-Länder erhalten nur einen 7-Jahres-Ratenplan mit Zinsen. Die Kombination der Schweiz aus unbegrenzter §6-Stundung, null Kapitalertragsteuer auf Wertpapiere, Pauschalsteuer für qualifizierte ausländische Staatsangehörige und der deutschen Sprache macht sie zum steuereffizientesten Primärzielland für deutsche Unternehmer mit großen nicht realisierten Portfolios.

Wie beginne ich mit Mirabello Consultancy?

Mirabello Consultancy ist eine IMC-akkreditierte, ACAMS-zertifizierte Beratung für Investitions-Migration mit Büros in Zürich und Dubai. Wir beraten deutschsprachige Unternehmer an der Schnittstelle von §6 AStG Wegzugsteuerplanung und Investitions-Migration – von karibischer zweiter Staatsbürgerschaft bis hin zu Griechenland-, Zypern-, Malta- und Schweizer-Golden-Visa-Programmen – mit einer Genehmigungsquote von 99 % in über 250 Staatsbürgerschaftsfällen. Wir bieten eine kostenlose 30-minütige Beratung an, um Ihre Beteiligungsstruktur, ETF-Portfolio-Exposition, Ihr Zielland und Ihren Verlagerungszeitplan zu bewerten, und liefern innerhalb von 24 Stunden eine klare schriftliche Empfehlung. Buchen Sie noch heute Ihre kostenlose Beratung und machen Sie den ersten Schritt zu einem rechtlich fundierten, finanziell optimalen Wegzug aus Deutschland.

Ermitteln Sie Ihre Wegzugsteuer, bevor Sie umziehen – nicht danach

Deutsche Unternehmer müssen bis zu 26,375 % Wegzugsteuer auf GmbH-Beteiligungen und ETF-Portfolios über 500.000 € je ISIN zahlen. Das richtige Zielland kann dies unbegrenzt stunden – zu null Kosten. Buchen Sie eine kostenlose Beratung bei Mirabello Consultancy in Zürich oder Dubai, um Ihre Steuerlast zu modellieren und die optimale Reihenfolge zu gestalten.

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Die deutsche Wegzugsteuer – die Wegzugsbesteuerung gemäß §6 AStG – ist die folgenreichste Steuerplanungsherausforderung für deutsche Unternehmer, die ins Ausland umziehen möchten. Mit der Erweiterung auf ETF-Portfolios im Jahr 2025 und der verpflichtenden BMF-Meldepflicht ab Januar 2026 haben sich sowohl der Anwendungsbereich als auch die verfahrenstechnische Komplexität der Wegzugsteuer erhöht. Eine GmbH-Beteiligung im Wert von 3 Mio. € löst eine Wegzugsteuerrechnung von fast 765.000 € aus. Eine ETF-Position mit mehr als 500.000 € an Anschaffungskosten fällt ebenfalls in den Anwendungsbereich.

Dennoch ist die Wegzugsteuer ein handhabbares Planungsproblem – keine unüberwindbare Barriere. Ein Umzug in die Schweiz, nach Griechenland, Zypern, Malta oder Portugal stundet die gesamte Steuerlast unbegrenzt und zinsfrei. Eine vor der Aufgabe der deutschen Steuerpflicht erworbene zweite Staatsbürgerschaft fügt Flexibilität, Bankoptionen und zeitliche Unabhängigkeit hinzu, die kein Aufenthaltstitel allein bieten kann. Die optimale Strategie ist eine aufeinander abgestimmte: quantifizieren, Zielland wählen, Staatsbürgerschaft erwerben, den Wegzug planen, die ASt-Mitteilung einreichen. Die Berater von Mirabello Consultancy in Zürich und Dubai arbeiten wöchentlich mit deutschsprachigen Kunden durch diese Abfolge. Beginnen Sie noch heute mit einer kostenlosen Beratung.

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