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Wegzugsbesteuerung: Wen sie trifft, und was seit 2025 neu ist

Die Wegzugsbesteuerung ist die Regel, die den meisten Wegzugsplänen zuerst begegnet, und die am häufigsten zu spät geprüft wird. Ihr Grundgedanke ist einfach: Verlagert jemand seinen Wohnsitz ins Ausland, verliert Deutschland unter Umständen das Recht, spätere Gewinne aus bestimmten Beteiligungen zu besteuern. Deshalb behandelt das Gesetz den Wegzug so, als wären diese Beteiligungen am Tag des Wegzugs verkauft worden. Es fließt kein Geld, und dennoch entsteht eine Steuer. Wer die eigene Lage kennt, kann planen. Wer sie erst nach dem Umzug prüft, hat die meisten Gestaltungsmöglichkeiten bereits verloren. Diese Seite erklärt die Systematik und die Fristen. Sie ersetzt keine steuerliche Prüfung des Einzelfalls, und will das auch nicht.

Kurzantwort

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz behandelt einen Wegzug aus Deutschland steuerlich wie einen Verkauf: Auf nicht realisierte Wertsteigerungen entsteht eine Steuer, ohne dass etwas verkauft wurde. Betroffen sind natürliche Personen, die in den vorangegangenen zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, bei Beteiligungen von mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft. Seit dem 1. Januar 2025 gilt sie zusätzlich für Investmentfondsanteile, wenn entweder eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent am Fonds besteht oder die Anschaffungskosten für Anteile an einem einzelnen Fonds mindestens 500.000 Euro betragen. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle.

Belege: Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · EY Steuernachrichten · Bundesministerium der Finanzen Stand: 2026-08-07

Wen die Wegzugsbesteuerung trifft

Erfasst werden natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem auslösenden Ereignis mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren.

Die Staatsangehörigkeit ist unerheblich. Auch ausländische Staatsangehörige, die lange in Deutschland gelebt haben, fallen darunter. Umgekehrt schützt ein deutscher Pass nicht davor, und ein zweiter Pass ändert daran ebenfalls nichts.

Beim Vermögen gilt die Unterscheidung, an der sich seit 2025 das meiste geändert hat:

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Erfasst sind Beteiligungen von mindestens 1 Prozent im Sinne des § 17 EStG, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre gehalten wurden. Das ist die seit Langem bestehende Fallgruppe, und sie trifft typischerweise Unternehmerinnen und Unternehmer mit GmbH-Anteilen.

Anteile an Investmentfonds, neu seit dem 1. Januar 2025. Erfasst sind sie, wenn entweder eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent am Fonds besteht oder die Anschaffungskosten für Anteile an einem einzelnen Fonds mindestens 500.000 Euro betragen. Spezial-Investmentfonds fallen unabhängig von der Höhe der Beteiligung darunter.

Der Punkt, den viele Darstellungen falsch wiedergeben

Die Schwelle von 500.000 Euro gilt je einzelnem Fonds, nicht für das gesamte Depot. Diese Unterscheidung wird in der öffentlichen Darstellung regelmäßig verkürzt, und sie ist erheblich: Ein Depot von deutlich über 500.000 Euro kann vollständig außerhalb der Regelung liegen, während eine einzelne Position oberhalb der Schwelle sie auslöst.

Wer die Formulierung „Depots über 500.000 Euro“ liest, sollte die Aussage an der Quelle prüfen. Sie trifft den Tatbestand nicht.

Ob und wie sich daraus im Einzelfall etwas ableiten lässt, ist eine Frage der steuerlichen Beratung und nicht der allgemeinen Information. Wir stellen die Regel dar, wir rechnen sie nicht durch.

Was die Steuer auslöst

Drei Ereignisse kommen in Betracht:

Das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht, also die Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Das ist der klassische Wegzugsfall.

Die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine Person, die nicht in Deutschland ansässig ist, etwa durch Schenkung oder im Erbfall.

Der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts aus anderem Grund, beispielsweise durch die Wirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens.

Rechtsfolge ist in allen drei Fällen dieselbe: Die Anteile gelten als zum gemeinen Wert veräußert. Besteuert wird die Differenz zwischen diesem Wert und den Anschaffungskosten, also der nicht realisierte Gewinn.

Fristen, Raten und die Rückkehr

Zwei Mechanismen mildern die Härte, dass eine Steuer ohne Zufluss entsteht. Beide sind an Voraussetzungen geknüpft.

Ratenzahlung. Die festgesetzte Steuer kann auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung und unabhängig vom Zielland.

Rückkehrerregelung. Kehrt die Person innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurück, entfällt der Steueranspruch, sofern in der Zwischenzeit keine schädlichen Ereignisse eingetreten sind, insbesondere kein Verkauf und keine Schenkung der Anteile. Die Frist kann auf Antrag auf bis zu zwölf Jahre verlängert werden (§ 6 Abs. 3 AStG).

Für Altfälle hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 22. April 2025 ergänzende Anwendungsfragen geregelt, unter anderem zum Zusammenspiel mit erheblichen Gewinnausschüttungen. Wer einen Wegzug vor 2022 hinter sich hat und über eine Rückkehr nachdenkt, sollte diesen Punkt fachlich prüfen lassen.

Warum die Reihenfolge über das Ergebnis entscheidet

Die Wegzugsbesteuerung knüpft an einen Stichtag an. Fast alles, was sich sinnvoll gestalten lässt, lässt sich nur vor diesem Stichtag gestalten. Nach dem Umzug ist die Ausgangslage festgeschrieben.

Daraus folgt eine schlichte, aber oft missachtete Reihenfolge: zuerst die steuerliche Bestandsaufnahme, dann die Entscheidung über Ziel und Zeitpunkt, dann der Aufenthaltstitel, dann der Umzug. In der Praxis läuft es häufig umgekehrt, und die Korrektur ist teurer als die vorherige Prüfung gewesen wäre.

Hilfreich ist außerdem, drei Ebenen sauber zu trennen, die im Gespräch regelmäßig vermischt werden. Der Aufenthaltstitel erlaubt den Aufenthalt in einem anderen Staat. Die steuerliche Ansässigkeit folgt eigenen Regeln, in Deutschland Wohnsitz nach § 8 AO und gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO. Die Staatsangehörigkeit ist davon wieder unabhängig. Ein zweiter Pass beendet keine Steuerpflicht, und ein Golden Visa im Ausland begründet für sich genommen noch keinen steuerlichen Wegzug.

Unser Beitrag liegt in der Struktur des Wegzugs und in der Frage, welcher Aufenthalt an welchem Ort tatsächlich passt. Die steuerliche Beurteilung des Einzelfalls gehört zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, und wir arbeiten an dieser Stelle bewusst mit fachlicher Begleitung statt sie zu ersetzen.

Häufige Fragen

Ab welcher Beteiligung greift die Wegzugsbesteuerung?

Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ab einer Beteiligung von mindestens 1 Prozent im Sinne des § 17 EStG, gehalten innerhalb der letzten fünf Jahre. Voraussetzung ist zudem, dass die Person in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war.

Gilt die Wegzugsbesteuerung auch für ETFs und Fonds?

Seit dem 1. Januar 2025 ja, wenn entweder eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent am Fonds besteht oder die Anschaffungskosten für Anteile an einem einzelnen Fonds mindestens 500.000 Euro betragen. Spezial-Investmentfonds sind unabhängig von der Höhe erfasst.

Gilt die Schwelle von 500.000 Euro für das gesamte Depot?

Nein. Sie gilt je einzelnem Fonds. Darstellungen, die von „Depots über 500.000 Euro“ sprechen, geben den Tatbestand nicht zutreffend wieder.

Kann die Steuer in Raten gezahlt werden?

Auf Antrag kann die festgesetzte Steuer in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung und unabhängig vom Zielland.

Was passiert, wenn ich nach Deutschland zurückkehre?

Bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren entfällt der Steueranspruch, sofern keine schädlichen Ereignisse eingetreten sind, insbesondere kein Verkauf und keine Schenkung der Anteile. Die Frist kann auf Antrag auf bis zu zwölf Jahre verlängert werden.

Vermeidet eine zweite Staatsangehörigkeit die Wegzugsbesteuerung?

Nein. Die Regelung knüpft an die unbeschränkte Steuerpflicht an, nicht an die Staatsangehörigkeit. Ein zweiter Pass ändert daran nichts.

Weiterführend

Die Reihenfolge, bevor der Umzug beginnt

Wir strukturieren den Wegzug: welcher Zielort tatsächlich passt, welcher Aufenthaltstitel dazu gehört, und in welcher Reihenfolge die Schritte sinnvoll sind. Die steuerliche Beurteilung des Einzelfalls stimmen wir mit Ihrer steuerlichen Beratung ab. Mirabello Consultancy, Zürich, Dubai und Hongkong.

Kostenloses Erstgespräch

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Er enthält keine auf eine bestimmte Person bezogene Berechnung und ist nicht geeignet, eine steuerliche Prüfung des Einzelfalls zu ersetzen. Steuerrecht ändert sich; maßgeblich sind der Gesetzeswortlaut, die Verwaltungsanweisungen und die Beurteilung durch eine steuerliche Beraterin oder einen steuerlichen Berater. Stand: 7. August 2026.